
Für viele Beschäftigte im Baugewerbe gehören tägliche Anfahrtszeiten von einer Stunde oder mehr zum Alltag. Um den zeitlichen Aufwand zu kompensieren, gibt es die sogenannte Wegezeitentschädigung. Doch wie viel Entschädigung steht Bauarbeitern tatsächlich zu und wie wird sie berechnet? In diesem Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Bestimmungen und zeigen anhand praktischer Beispiele, wie die Wegezeitentschädigung für den Bau ermittelt wird.
Was interessiert Sie besonders?
- Wegezeitentschädigung: Das Wichtigste in Kürze
- Wegezeitentschädigung am Bau ist seit 2023 allgemeinverbindlich
- Was ist die Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe?
- Wer hat Anspruch auf Wegegeld vom Arbeitgeber?
- Wie erfolgt die Berechnung der Wegezeitentschädigung am Bau?
- Ist die Wegezeitentschädigung am Bau steuerfrei?
- Dürfen Betriebe den Kunden die Wegezeitentschädigung in Rechnung stellen?
- Wegezeitentschädigung im Baugewerbe effizient digitalisieren
Wegezeitentschädigung: Das Wichtigste in Kürze
- Seit 1. Januar 2023 gilt die Wegezeitentschädigung im Baugewerbe, im Juli 2023 wurde der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.
- Beschäftigte im Bau haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für lange Fahrzeiten zur Baustelle, zusätzlich zu Verpflegungszuschüssen.
- Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Entfernung und Art der Baustelle (mit oder ohne tägliche Heimfahrt).
- Die Wegezeitentschädigung ist steuerpflichtig und kann von Betrieben nicht direkt an Kunden weitergegeben, aber in die Kalkulation eingerechnet werden.
Wegezeitentschädigung am Bau ist seit 2023 allgemeinverbindlich
Die Regelungen zu Wegezeitentschädigung und Verpflegungsmehraufwand für Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück wurden im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) neu geregelt. Bereits seit dem 1. Januar 2023 gibt es die Wegezeitentschädigung für tarifgebundene Betriebe. Im Juli 2023 wurde dieser Tarifvertrag, einschließlich der Wegezeitentschädigung, für allgemeinverbindlich erklärt. Damit gilt die Regel nun rückwirkend zum 1. Januar 2023 für alle Baubetriebe und ihre Beschäftigten.
Was ist die Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe?
Die Wegezeitentschädigung, früher als Wegestreckenentschädigung bezeichnet, ist eine finanzielle Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie soll die berufsbedingte Fahrtzeit, die für die Anfahrt von zu Hause oder vom Betrieb zu weiter entfernten Baustellen aufgewendet wird, ausgleichen.
Häufig nutzen die Beschäftigten dabei keine privaten Fahrzeuge, sondern Firmenfahrzeuge oder organisierte Sammeltransporte, weshalb diese Fahrzeiten steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Da die meisten Arbeitgeber die Fahrten zur Baustelle nicht als reguläre Arbeitszeit anrechnen, wird durch die Wegezeitentschädigung ein finanzieller Ausgleich geschaffen.
Als Wegezeit wird die Zeit bezeichnet, die ein Arbeitnehmer für die Hin- und Rückfahrt zur Baustelle benötigt. Laut 2 Abs. 1 ArbZG gilt diese Zeit nicht als Arbeitszeit und muss daher nicht vergütet werden.
Wer hat Anspruch auf Wegegeld vom Arbeitgeber?
Arbeitnehmer, die dienstlich reisen oder aus beruflichen Gründen regelmäßig oder gelegentlich unterwegs sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Wegegeld von ihrem Arbeitgeber.
Für Beschäftige im Baugewerbe gilt dies besonders, wenn sie diese spezifischen Bedingungen erfüllen:
- Sie arbeiten auf verschiedenen Baustellen,
- sind berufsbedingt länger als acht Stunden außer Haus und
- es besteht keine tarifliche Regelung für eine Fahrtkostenerstattung.
Die Regelungen zu Wegezeitenentschädigungen, einschließlich Fahrtkostenerstattung, Verpflegungszuschüssen und Unterbringungsbestimmungen, sind in § 7 Nr. 4 des BRTV-Bau festgehalten.
Fahrtkostenabgeltung
Seit 2023 bekommen Angestellte, die ein eigenes Fahrzeug für den Arbeitsweg nutzen, einen Kilometerzuschuss von 0,20 €. Die tägliche Obergrenze dieses Zuschusses wurde von 20 € auf 30 € angehoben. Nutzen die Beschäftigten öffentliche Verkehrsmittel, übernimmt der Betrieb die entstehenden Kosten.
Verpflegungszuschuss
Gemäß den aktualisierten Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrags für gewerbliche Beschäftigte und des Rahmentarifvertrags für Angestellte im Bauhauptgewerbe wird ab dem ersten Kilometer ein Verpflegungszuschuss für Mitarbeitende im Außendienst als Verpflegungsmehraufwand fällig.
Der Verpflegungszuschuss ist steuer- und sozialabgabenfrei und wird fällig, sofern Sie aus beruflichen Gründen mindestens acht Stunden von zuhause abwesend sind.
Wie erfolgt die Berechnung der Wegezeitentschädigung am Bau?
Zur Berechnung der zurückgelegten Wegstrecke wird stets der kürzeste, mit einem PKW befahrbare öffentliche Weg zwischen Betrieb und Baustelle ermittelt. Es wird zwischen Baustellen mit täglicher Heimfahrt und Baustellen ohne tägliche Heimfahrt unterschieden.
Baustellen mit täglicher Heimfahrt
Seit dem 1. Januar 2023 richtet sich die Höhe der Wegezeitentschädigung bei Baustellen mit täglicher Heimfahrt nach der Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Betrieb, wobei stets die einfache Strecke zählt:
| 0 – 50 km | 51 – 75 km | > 75 km | |
| ab 01.01.2023 | 6 Euro | 7 Euro | 8 Euro |
| ab 01.01.2024 | 7 Euro | 8 Euro | 9 Euro |
Beispiel: Sabine ist bei einem Bauunternehmen in Nürnberg beschäftigt. Für mehrere Monate wird sie auf einer Baustelle in Parsberg eingesetzt. Die Entfernung zwischen ihrem Betriebssitz und der Baustelle beträgt 73 Kilometer. Da sie jeden Morgen mit dem Firmenfahrzeug zur Baustelle fährt und abends wieder zurückkehrt, überschreitet die Strecke die Grenze von 50 Kilometern. Deshalb erhält Sabine eine Wegezeitentschädigung von 8 Euro pro Arbeitstag.
Baustellen ohne tägliche Heimfahrt
Auch für sogenannte Übernachtungsbaustellen haben sich die Tarifpartner auf eine Wegezeitentschädigung geeignet. Diese Form der Wegezeitentschädigung steht beschäftigten Personen zu, wenn:
- sie auf einer Baustelle arbeiten, von der sie nicht täglich nach Hause fahren,
- diese Baustelle mindestens 75 Kilometer vom Betrieb entfernt ist
- und der normale Zeitaufwand für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstelle mehr als 75 Minuten beträgt.
Die Wegezeitentschädigung kann in einer Kalenderwoche je einmal für An- und Abreise gewährt werden. Wer also beispielsweise am Montag zur Baustelle und am Freitag zurück nach Hause fährt, erhält in der Regel zwischen 18 und 78 Euro. Auch hier sind seit dem 1. Januar 2023 die Entfernungs-Kilometer zwischen Betrieb und Baustelle entscheidend:
| 75 – 200 km | 201 – 300 km | 301 – 400 km | ab 400 km | ab 500 km |
| 9 Euro | 18 Euro | 27 Euro | 39 Euro | 1 Tag Freistellung/Monat |
Arbeitnehmende, die nicht täglich nach Hause fahren und auf der Baustelle untergebracht sind, erhalten 24 Euro Verpflegungszuschuss pro Tag. Befindet sich die Unterkunft außerhalb der Baustelle, liegt der Verpflegungszuschuss seit Januar 2023 bei 28 Euro täglich.
Ist die Wegezeitentschädigung am Bau steuerfrei?
Die Wegezeitentschädigung für Baustellen ohne tägliche Heimfahrt ist nicht steuerfrei. Sie gilt als steuerpflichtiges Einkommen und muss dementsprechend versteuert werden.
Dürfen Betriebe den Kunden die Wegezeitentschädigung in Rechnung stellen?
Baubetriebe können die Wegezeitentschädigung nicht 1:1 als gesonderte Position an den Kunden weitergeben, wohl aber über ihre Kalkulation in den Angebotspreis einarbeiten.
Wegezeitentschädigung im Baugewerbe effizient digitalisieren
Seit 2023 ist die Wegezeitentschädigung für das Baugewerbe allgemeinverbindlich – ein wichtiger Schritt für mehr Fairness gegenüber den Beschäftigten, aber auch eine Herausforderung für die Betriebe. Denn die korrekte Berechnung und Abwicklung bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Mit Lösungen wie NEVARIS Finance lassen sich Lohnabrechnung, Projektkalkulation und Reisekostenmanagement nahtlos digital abbilden. So behalten Betriebe jederzeit den Überblick, vermeiden Fehler in der Abrechnung und sparen wertvolle Zeit.
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