Behinderungsanzeige nach VOB/B: Das müssen Sie wissen

Behinderungsanzeigen im Bau sind nichts Ungewöhnliches. Hier erfahren Sie, wann eine Behinderungsanzeige nach VOB/B erforderlich ist, wie Sie diese erstellen und welche Möglichkeiten Auftraggeber nach Erhalt einer Baubehinderungsanzeige haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Behinderungsanzeige ist ein förmliches Schreiben, mit dem Auftraggeber den Bauherren über Verzögerungen im Bauablauf aufgrund unvorhergesehener Ereignisse informiert.
  • Die rechtlichen Grundlagen für eine Baubehinderungsanzeige finden sich je nach zugrunde liegendem Vertrag in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
  • Eine Baubehinderungsanzeige ist unverzüglich zu erstatten, sobald der Auftragnehmer eine Behinderung vermutet oder feststellt. Mögliche Gründe für eine solche Anzeige können z. B. Streiks, Lieferverzögerungen oder unvorhergesehene Änderungen im Bauablauf
  • Die Anzeige einer Baubehinderung muss in Schriftform Erhält der Auftraggeber die Behinderungsanzeige, kann er sie entweder direkt anerkennen oder, wenn er sie für unbegründet hält, zurückweisen.
  • Eine Behinderungsanzeige hat zum Teil weitreichende Folgen und kann zu Verlängerungen der Ausführungsfristen, Mehrkosten, Schadensersatzansprüchen oder Vertragsanpassungen führen.

Was ist eine Behinderungsanzeige?

Unter Baubehinderung versteht man eine Verzögerung im Bauprozess, die durch unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände verursacht wird, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten behindern. Es ist normal, dass es auf Baustellen gelegentlich zu Verzögerungen kommt. Wichtig ist vor allem, dass Sie auf diese Behinderungen angemessen reagieren, indem Sie eine Baubehinderungsanzeige erstellen und anmelden.

 

Definition: Behinderungsanzeige

Eine Behinderungsanzeige oder auch Baubehinderungsanzeige ist ein formelles Schreiben, das in der Bauindustrie verwendet wird. Der Auftragnehmer richtet sich dabei an den Auftraggeber, um diesen darüber in Kenntnis zu setzen, dass unvorhergesehene Bedingungen oder Ereignisse die geplante Ausführung des Bauvorhabens behindern oder verzögern.

 

In der Praxis nutzt das beauftragte Bauunternehmen eine Baubehinderungsanzeige, um den Bauherrn formell und nachweislich zu informieren, wenn unvorhergesehene Umstände wie Schlechtwetter, Lieferverzögerungen oder andere Hindernisse die planmäßige Durchführung des Bauprojekts beeinträchtigen. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Parteien über die aktuelle Situation informiert sind und gemeinsam nach Lösungen suchen können, um die Auswirkungen der Behinderung so gering wie möglich zu halten.

 

Rechtliche Grundlage: VOB und BGB

Die rechtlichen Grundlagen einer Behinderungsanzeige unterscheiden sich je nachdem, ob der zugrundeliegende Vertrag auf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) basiert oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen wurde.

 

Im Falle eines VOB-Vertrags sind die Vorschriften zur Behinderung explizit im § 6 VOB  geregelt. Diese Vorschriften legen detailliert fest, wie mit Behinderungen umgegangen wird, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben und wie Fristverlängerungen sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

 

Anders verhält es sich bei einem Vertrag, der auf Basis des BGB geschlossen wurde: Hier gibt es nur wenige konkrete Vorschriften, wie mit Baubehinderungen umzugehen ist. Gemäß § 642 BGB und § 643 BGB hat der Auftragnehmer aber auch hier Anspruch auf Entschädigung oder Rücktritt vom Vertrag, wenn es durch unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers zu Verzögerungen kommt.

 

Wann ist eine Baubehinderungsanzeige notwendig?

Eine Behinderungsanzeige am Bau ist erforderlich, sobald der Auftragnehmer glaubt, in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert zu werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Auftragnehmer in einem solchen Fall den Auftraggeber unverzüglich und in Schriftform über die Behinderung informieren muss.

 

Eine Ausnahme von dieser Regelung bildet die sogenannte offenkundige Behinderung. Liegt eine offenkundige Behinderung vor, ist eine förmliche Behinderungsanzeige nicht erforderlich. Offenkundig ist eine Behinderung dann, wenn sie bei einem Bauvorhaben so offensichtlich ist, dass sie dem Auftraggeber auf jeden Fall bekannt ist.

 

Aber Achtung: Sie als Auftragnehmer müssen im Zweifelsfall nachweisen, dass der Auftraggeber sich der hindernden Tatsache und vor allem ihrer Folgen bewusst war. Also zum Beispiel, dass er mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und alles verstanden hat. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob dies der Fall ist, sollten Sie die Baubehinderung lieber offiziell anmelden.

 

Welche Gründe für eine Baubehinderung nach VOB/B gibt es?

In der Bauindustrie sind Baubehinderungen nicht ungewöhnlich, und gemäß § 6 VOB/B gibt es klare Richtlinien, wann diese gemeldet werden können:

 

1.   Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers

Der Auftragnehmer kann eine Baubehinderung anzeigen, wenn diese in den Risikobereich des Auftraggebers fällt. Das ist unter anderem bei den folgenden Szenarien der Fall:

 

  • Verzögerte Auftragserteilung oder Bereitstellung von Plänen: Wenn der Auftraggeber die notwendigen Dokumente oder Genehmigungen nicht rechtzeitig bereitstellt, kann dies den Baufortschritt erheblich behindern.
  • Mangelhafte oder fehlende Vorleistungen: Wenn vorherige Arbeiten nicht ordnungsgemäß oder termingerecht fertiggestellt wurden, ist dies ebenfalls ein valider Grund für eine Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer.
  • Änderungen oder zusätzliche Anforderungen während des Bauprozesses: Erweiterte oder geänderte Leistungsanforderungen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber verlangt werden, können ebenfalls zu Verzögerungen führen.

 

2.   Streik oder Aussperrung

Auch ein Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung sind rechtmäßige Gründe für eine Behinderungsanzeige. Dies gilt für Streiks oder Aussperrungen im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb.

Bauarbeiter streiken

Ein Streik gilt als offizieller Grund für eine Baubehinderung nach VOB/B.

3.   Höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände

Höhere Gewalt umfasst unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, die die Durchführung eines Bauvorhabens objektiv unmöglich machen. Dazu gehören beispielsweise Überschwemmungen oder Erdbeben, welche nicht nur unerwartet auftreten, sondern auch unvermeidbar sind, sodass der Auftragnehmer in solchen Fällen berechtigt ist, eine Behinderungsanzeige nach VOB/B anzuzeigen.

 

4.   Unerwartete Witterungsbedingungen

Eine Behinderungsanzeige aufgrund von Schlechtwetter ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Wetter erheblich von den normalerweise zu erwartenden Bedingungen abweicht. Übliche Witterungseinflüsse, die bei der Angebotsabgabe voraussehbar waren, stellen keinen validen Grund für eine Behinderung dar. Nur außergewöhnlich schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, die deutlich über das normale Maß hinausgehen, rechtfertigen eine Behinderungsanzeige.

 

Es ist daher wichtig, dass Sie als Auftragnehmer bereits bei der Planung und Angebotserstellung die typischen Wetterverhältnisse des Ausführungszeitraums berücksichtigen.

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Anzeige einer Baubehinderung: So geht‘s

Liegt eine Baubehinderung vor, müssen Sie den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Hier erfahren Sie, wie Sie eine Baubehinderung anmelden und was Sie dabei beachten sollten.

 

Inhalt der Baubehinderungsanzeige

Folgende Informationen sollten in einer Baubehinderungsanzeige nach VOB enthalten sein:

 

  • Beschreibung des aktuellen Baustands
  • Beschreibungen der Leistungen, die behindert werden
  • Gründe für die Behinderung
  • Zeitpunkt (Seit bzw. ab wann liegt die Behinderung vor?)
  • Voraussichtliche Dauer der Behinderung
  • Erforderliche Maßnahmen zur Behebung der Baubehinderung
  • Folgen der Behinderung und entstehende Zusatzkosten

 

Ablauf der Behinderungsanzeige nach VOB/B

Im Falle eine Baubehinderung ist entscheidend, schnell und vor allem ordnungsgemäß zu reagieren. Orientieren Sie sich dafür am besten an den folgenden drei Schritten.

 

1.   Baubehinderung erkennen

Sobald die ersten Anzeichen einer möglichen Baubehinderung sichtbar werden, ist es wichtig, diese frühzeitig zu erkennen und zu kommunizieren. Auch wenn Sie eine Behinderung nur erahnen, sollten Sie mit Ihrem Auftraggeber Kontakt aufnehmen und ihn darüber informieren. Denn für eine Behinderungsanzeige muss die Behinderung noch nicht tatsächlich eingetreten sein: Auch eine Vermutung reicht aus, um eine Behinderungsanzeige zu erstellen.

Wichtig: Tritt die vermutete Behinderung doch nicht ein oder sind die Hinderungsgründe nicht mehr gegeben, sind Sie dazu verpflichtet, die Behinderungsanzeige aufzuheben, den Auftraggeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die unterbrochenen Bauarbeiten wieder aufzunehmen.

2.   Behinderung dokumentieren

Nachdem eine Behinderung erkannt wurde, ist eine genaue Dokumentation entscheidend. Halten Sie alle relevanten Details der Behinderung fest. Dazu gehören:

 

  • der genaue Zeitpunkt, zu dem die Behinderung begann
  • eine detaillierte Beschreibung der Umstände, die zu der Behinderung geführt haben
  • mögliche Auswirkungen der Behinderung auf den weiteren Bauverlauf
  • eine Schätzung der voraussichtlichen Dauer der Behinderung

 

Diese Informationen sollten Sie idealerweise in Schriftform in einem Bautagebuch oder einer ähnlichen Dokumentation festhalten, um für spätere Ansprüche, Rückfragen oder gar Gerichtsverhandlungen eine solide Beweisgrundlage zu haben.

Ein Bauarbeiter bei der Dokumentation einer Baubehinderung

Ein digitales Bautagebuch erleichtert die Dokumentation von Baubehinderungen direkt auf der Baustelle.

3.   Behinderungsanzeige versenden

Nach der Dokumentation ist es wichtig, die Baubehinderungsanzeige ordnungsgemäß und unverzüglich an den Auftraggeber zu senden. Die Behinderungsanzeige sollte in Schriftform erfolgen, um im Streitfall als Beweismittel zu dienen. Versenden Sie die Behinderungsanzeige am besten per Einschreiben oder stellen Sie auf andere Weise sicher, dass der Erhalt beim Auftraggeber nachgewiesen werden kann.

Behinderungsanzeige Muster

Als Auftragnehmer ist es ratsam, immer eine vorgefertigte Vorlage für die Baubehinderungsanzeige griffbereit zu haben. So können Sie schnell reagieren und stellen sicher, dass die Behinderungsanzeige alle wichtigen Informationen enthält.

Gerne können Sie hierfür unser Muster für die Behinderungsanzeige nutzen. Unsere Vorlage steht Ihnen hier als kostenloses PDF zum Download zur Verfügung und kann ganz einfach mit den erforderlichen Angaben ergänzt werden.

Wie kann der Auftraggeber auf eine Behinderungsanzeige reagieren?

Eine Behinderungsanzeige ist grundsätzlich eine einseitige Erklärung. Das bedeutet, die Behinderungsanzeige wird wirksam, sobald sie übermittelt wurde. Sie bedarf daher keiner Zustimmung oder förmlichen Antwort des Empfängers, um ihre Wirkung zu entfalten.

 

Trotzdem haben Sie als Auftraggeber nach Erhalt einer Behinderungsanzeige drei Möglichkeiten:

 

  1. Behinderungsanzeige annehmen: Wenn Sie die Anzeige gründlich geprüft haben und die Gründe der Behinderungsanzeige für berechtigt halten, können Sie diese direkt anerkennen. Dies führt in der Regel zu einer Anpassung der Ausführungsfristen nach BGB bzw. VOB/B und zur Erstattung eventueller finanzieller Ansprüche.
  2. Fragen klären: Sollten Unklarheiten oder Zweifel an der Behinderungsanzeige bestehen, ist es sinnvoll, direkt mit dem Auftragnehmer in Kontakt zu treten. Ein persönliches Gespräch kann dazu beitragen, Missverständnisse auszuräumen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  3. Behinderungsanzeige zurückweisen: Sie können der Behinderungsanzeige widersprechen beziehungsweise diese zurückweisen, wenn Sie die darin angegebenen Gründe für unbegründet halten. Eine Zurückweisung muss jedoch gut begründet werden. Sammeln Sie vorab Beweise für die Unrechtmäßigkeit der Behinderungsanzeige, die Sie im Falle eines Rechtsstreits vorlegen können.

Wichtig: Eine förmliche Zurückweisung der Behinderungsanzeige ist möglich, aber nicht zwingend notwendig. Stellt sich – zum Beispiel im Laufe eines Gerichtsverfahrens – heraus, dass die Behinderungsanzeige unberechtigt war, so verliert sie auch ohne vorherige Zurückweisung ihre Gültigkeit und wird damit unwirksam. Es gibt also keine spezielle Frist für die Zurückweisung einer Behinderungsanzeige.

Welche Folgen hat eine Behinderungsanzeige am Bau?

Eine Baubehinderungsanzeige ist in jedem Fall unerfreulich und zieht oft Konsequenzen für alle Beteiligten nach sich:

 

  • Verlängerung der Ausführungsfrist: Eine Baubehinderungsanzeige kann dazu führen, dass der ursprüngliche Zeitplan für den Bau angepasst werden muss, was eine Verzögerung im Baufortschritt und damit einhergehend eine verspätete Fertigstellung bedeutet.
  • Zusätzliche Kosten: Durch die Verzögerung und eventuell notwendige Änderungen in der Planung können zusätzliche Kosten entstehen, die die Gesamtkosten des Projekts erhöhen.
  • Rechtliche Ansprüche: Eine Behinderungsanzeige kann rechtliche Ansprüche wie Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
  • Änderung der Vertragsbedingungen: Häufig werden im Falle einer Baubehinderung die bestehenden Vertragsbedingungen überprüft und gegebenenfalls an die neuen Umstände angepasst.
  • Belastung der Geschäftsbeziehung: Die Notwendigkeit einer Baubehinderungsanzeige und die damit verbundenen Verzögerungen und Kosten können die Beziehungen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern belasten und zukünftige Kooperationen erschweren.

 

Welche Rechtsansprüche gehen aus einer Behinderungsanzeige hervor?

Die Pflichten und Ansprüche, die eine Baubehinderungsanzeige nach sich ziehen, sind ebenfalls in § 6 VOB/B geregelt. Dazu gehören:

 

  • Fristverlängerung: Die Fristverlängerung ergibt sich aus der Dauer der Behinderung, zuzüglich eines Zuschlags für die Vorbereitungen, die für die Wiederaufnahme der Arbeiten nötig sind. Ein weiterer Zuschlag kommt hinzu, wenn die Arbeiten in eine ungünstigere Jahreszeit verschoben werden.
  • Teilabrechnung: Wenn die Arbeit für eine längere Zeit unterbrochen, aber nicht endgültig abgebrochen wird, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bereits durchgeführten Arbeiten und auf Zahlung der bereits entstandenen Kosten, die noch nicht durch die bisherige Bezahlung abgedeckt sind.
  • Schadensersatz: Wenn die Verzögerung durch das Verschulden einer der Vertragsparteien entstanden ist, kann die andere Partei Schadensersatz verlangen. Dies umfasst den tatsächlich entstandenen Schaden zuzüglich des entgangenen Gewinns, wobei letzterer nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit gefordert werden kann.
  • Rücktritt vom Vertrag: Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate können sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen.

 

Darauf kommt es bei der Behinderungsanzeige an

Eine Behinderungsanzeige ist ein wichtiges Dokument, um bei Verzögerungen im Bauablauf rechtzeitig und angemessen – das heißt gemäß VOB bzw. BGB – reagieren zu können. Für Sie als Auftragnehmer ist es besonders wichtig, Behinderungen frühzeitig zu dokumentieren und offiziell anzuzeigen.

 

Entscheidend ist auch eine offene und proaktive Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. So können Sie gemeinsam die beste Vorgehensweise festlegen und die Bauarbeiten so effizient wie möglich fortsetzen. Dies fördert nicht nur eine gute Arbeitsbeziehung, sondern hilft auch, Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass das Projekt trotz aller Herausforderungen erfolgreich abgeschlossen wird.

 

Nicht nur Behinderungen können bei einem Bauprojekt zu Schwierigkeiten führen: Auch die transparente Kostenplanung, die Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Baustelle sowie die effiziente Planerstellung können schnell zu Stolpersteinen werden. Unsere Bausoftware für Bauprojektmanagement unterstützt Sie bei all diesen Herausforderungen und steht Ihnen während des gesamten Bauprozesses als effizientes Werkzeug zur Seite.

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