Wegezeitentschädigung für den Bau: Was ändert sich 2024?

Was hatte sich ab dem 01.01.2023 durch die neue Wegezeitentschädigung für den Bau geändert und welche Änderung gelten ab 2024?

Der aktuelle Tarifabschluss im Bauhauptgewerbe bedeutet ab 2023 auch eine neue Wegezeitentschädigung (vorher Wegestreckenentschädigung). Was sich für Unternehmen und Beschäftigte im Bau bezüglich der Wegezeitentschädigung ändert und wie Sie die gesetzlichen Anforderungen einfach und schnell umsetzen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Definition: Was ist die Wegezeitentschädigung?

Mit der Wegezeitentschädigung, vorher Wegestreckenentschädigung genannt, werden Arbeitnehmern die Fahrten von zu Hause oder dem Betrieb zur weiter entfernten Baustelle abgegolten. Denn für Arbeitnehmer bedeuten sie – oft lange, ausschließlich beruflich veranlasste – Fahrtzeiten. Meistens werden sie nicht mit dem eigenen PKW gemacht, sondern mit einem Firmenfahrzeug oder Sammeltransport, können also bei der Steuererklärung nicht geltend gemacht werden. Die meisten Arbeitgeber rechnen diese Zeit jedoch nicht als Arbeitszeit auf der Baustelle ab. Die Wegezeitentschädigung gleicht diese Zeit für Arbeitnehmer monetär aus.

 

Während die Wegestreckenentschädigung bis zum Ende 2022 noch pauschal als Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des Tarifstundenlohns (TL) beziehungsweise des Monatsgehaltes des Arbeitnehmers berechnet wird, änderte sich das Verfahren mit Beginn des Jahres 2023. Nun wird die neue Wegezeitentschädigung nicht mehr als Lohnbestandteil des Gesamttarifstundenlohns berechnet. Außerdem hängt sie ab jetzt von der tatsächlichen Strecke ab.

Was änderte sich 2023 bei der Wegezeitentschädigung am Bau?

In der letzten Tarifrunde haben sich die Tarifpartner auf eine Änderung in der Berechnung geeinigt. Konkret bedeutet das: Die 0,5 Prozentpunkte vom Lohn gelten ab 2023 nicht mehr. Stattdessen gibt es in Zukunft eine entfernungsabhängig berechnete Wegezeitentschädigung. Ab 01.01.2024 erhöht sich der Betrag noch einmal um jeweils einen Euro. Damit werden alle Fahrten zur Baustelle erfasst – ab dem ersten Kilometer.

Mit dem neuen Tarifabschluss galt ab dem 01.01.2023:

  • Für Anfahrtswege bis zu 50 Kilometern bekommen Beschäftigte vom 1. Januar 2023 an 6 Euro pro Tag. Ab 01.01.2024 steigt die Entschädigung auf 7 Euro.
  • Bei einem Anfahrtsweg von 51 bis 75 Kilometern liegt die Entschädigung im Jahr 2023 bei 7 Euro und steigt 2024 auf 8 Euro pro Tag.
  • Für Anfahrtswege von mehr als 75 Kilometern gibt es 2023 eine Entschädigung von 8 Euro. 2024 beträgt sie 9 Euro pro Tag.

Mit der neuen Wegezeitentschädigungsregelung haben Bauunternehmen mehr Arbeit. Sie müssen immer prüfen: „Wie weit ist das Projekt von der Wohnadresse oder dem Bauhof entfernt?“

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