BIM innerhalb der HOAI-Leistungsphasen kalkulieren – der aktuelle Wissensstand

Dass BIM sich als Planungsmethode langfristig auch in Deutschland durchsetzen wird, daran zweifelt in der Baubranche kaum noch jemand. Wie aber können BIM-Leistungen innerhalb der HOAI Leistungsphasen abgerechnet werden? In unserem Artikel finden Sie wertvolle Tipps und Links.

Seit sich die Bundesregierung für die Verbreitung von BIM in Deutschland engagiert, gehen die Entwicklungen zügiger voran. Bei zivilen Neu-, Um- und Erweiterungsbauvorhaben mit einem geschätzten Baukostenvolumen ab 5 Millionen Euro ist bereits seit 2017 vorgeschrieben, dass der Einsatz von BIM geprüft werden muss. Und nach dem Stufenplan „Digitales Planen und Bauen“ des BMVI soll die BIM-Methode ab 2020 Pflicht für alle großen Verkehrsprojekte sein.

 

BIM-Leistungen in Milliardenhöhe werden in den nächsten Jahren also von deutschen Planungsbüros abgerechnet werden müssen. In der Vergangenheit debattierte man darüber, ob dies überhaupt mit der HOAI möglich sei. Stimmen wurden laut, das Honorarmodell der HOAI mit seinen strikt aufeinander folgenden Leistungsphasen sei nicht vereinbar mit der integralen Arbeitsweise der Planungsmethode BIM, bei der die herkömmlichen Leistungsphasen sich überschneiden oder parallel zueinander verlaufen.

BIM wird in HOAI Leistungsphasen integriert

Diese Kritik wurde inzwischen entkräftet. Nach der mittlerweile gängigen Auffassung muss die HOAI nicht BIM-konform überarbeitet werden: Ihre preisrechtlichen Vorschriften würden durch die BIM-Methode grundsätzlich nicht berührt, da die Leistungsbilder der HOAI methodenneutral formuliert seien. Es sei z.B. egal, ob die Planung mit Zeichenstift, 2D-Werkzeugen oder mit BIM-Tools erbracht würde – die HOAI erfasse die Arbeit mit unterschiedlichen Planungswerkzeugen.

 

Allerdings können sich durch die Anwendung von BIM „besondere Anforderungen“ an die Abrechnung nach HOAI ergeben. Diese zu definieren und honorarrechtlich auszuleuchten, macht sich der Leitfaden „BIM für Architekten – Leistungsbild, Vertrag, Vergütung“ der Bundesarchitektenkammer zur Aufgabe.

Honorar-Leitfaden BIM für Architekten

Der Leitfaden legt die vertraute Struktur der HOAI zugrunde und ordnet BIM-Leistungen ihren einzelnen Leistungsphasen zu. Der überwiegende Teil dieser BIM Leistungen „ist nach der Systematik der HOAI den ‚Besonderen Leistungen‘ zuzuordnen und unterliegt damit der freien Honorarvereinbarung“, heißt es im Vorwort von BAK-Präsidentin Barbara Ettinger-Brinckmann. Die „Besonderen Leistungen“ nach HOAI werden im Leitfaden Punkt für Punkt erläutert.

 

Zudem stellt die Publikation konkrete BIM-Klauseln für Architektenverträge bereit und informiert über die Grundregeln des modellbasierten Planens. Der Anhang enthält Fakten über Urheberrecht, Datenschutz und Berufshaftpflichtversicherung für BIM-Leistungen.

Noch viele Fragen offen

Als Basis für Honorarverhandlungen mit Auftraggebern leistet der Leitfaden wertvolle Hilfestellung. Es bleiben dennoch viele Fragen offen. Wie soll zum Beispiel der erhöhte Beratungsbedarf abgerechnet werden, den der Einsatz von BIM noch vor den eigentlichen werkvertraglichen Architektenleistungen notwendig macht? Und wie werden die in BIM-Projekten völlig neu entstehenden Rollen eines BIM-Managers oder BIM-Koordinators vergütet?

 

Aber auch auf diese und weitere Fragen wird es in absehbarer Zeit Antworten geben. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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Bildnachweis: Yurii Andreichyn/shutterstock.com, Autorin: Eva-Marion Beck