
In den vergangenen Jahren haben sich auch auf gesetzlicher und normativer Seite einige Neuerungen im Bereich der Nachhaltigkeit ergeben. Wir stellen Ihnen exemplarisch die jüngsten Entwicklungen vor. Laden Sie sich unser Whitepaper zum Thema herunter und erhalten Sie weitere wertvolle Informationen.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):
Das EEG wurde mehrfach novelliert, zuletzt im Juli 2022. Es regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen und legt Ausbauziele fest. Für das Bauwesen relevant sind insbesondere Regelungen zur Integration von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden.
Das neue EEG 2023 wurde erstmals konsequent auf das Erreichen des 1,5-Grad-Ziels nach dem Pariser Klimaschutzabkommen ausgerichtet. Es bildet die wesentliche Grundlage dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Durch einen zielgerichteten sowie schnelleren Ausbau soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2030 auf mindestens 80 % steigen. Zur aktuellen Einordnung: Der Anteil der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien lag im Jahr 2024 in Deutschland bei 59 %, in Österreich sogar bei 87 %.
Mit dem 1. Februar 2025 sinkt die Einspeisevergütung für neue Solaranlagen um 1 %. Die Förderung verringert sich gemäß EEG 2023 halbjährlich. Denn die Erneuerbaren Energien decken bald 2/3 der Stromversorgung in der BRD.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz ist seit 2020 in Kraft und löste als übergeordnete gesetzliche Vorgabe die bisherigen gesetzlichen Vorgaben wie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Das GEG spezifiziert somit als einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk die energetischen Anforderungen sowohl an Neubauten wie auch an Bestandsgebäude und regelt dabei auch den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung der Gebäude.
Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten.
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt seit dem 1. Januar 2024 verbindlich den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen. Für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung sieht die Bundesregierung eine umfassende Förderung vor.
Restriktiv sind die Forderungen im Neubaubereich: Seit dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es aktuell Übergangsfristen.
Spätestens nach dem 30. Juni 2026 werden in Großstädten klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage Pflicht, in kleineren Kommunen spätestens nach dem 30. Juni 2028.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die BEG bündelt bestehende Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Die Bundesförderung soll Hauseigentümer dabei unterstützen, energetische Sanierungen vorzunehmen und alte Heizungen gegen effiziente Anlagen mit erneuerbaren Energien auszutauschen. Auf diese Weise soll die BEG zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Gebäudesektor und zum Erreichen der Klimaziele in Deutschland beitragen.
Die Förderungen können zum Beispiel für Maßnahmen an der Gebäudehülle, die Installation neuer Heizungsanlagen wie auch die Optimierung bestehender Anlagentechnik beantragt werden. Die BEG gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz für:
- Wohngebäude (BEG WG)
- Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Einzelmaßnahmen (BEG EM)
2024 wurde die BEG im Zuge der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ebenfalls umfassend angepasst. Die letzte Aktualisierung des Gesetzes umfasst Sanierungen mittels Einzelmaßnahmen für Wohngebäude (z. B. Heizträgerwechsel, Dämmung), sowie mittels Investitionskostenzuschuss und zinsvergünstigten Ergänzungskrediten für Nichtwohngebäude.
EU Taxonomie
Die EU Taxonomie ist ein europäisches Regelwerk, das Kriterien zum ökologisch nachhaltigen Wirtschaften von Unternehmen definiert. Sie ist somit ein wichtiger Baustein des European Green Deal. Die Verordnung zielt darauf ab, bis 2050 in der EU klimaneutral zu wirtschaften, wobei 2030 bereits eine Reduktion von 55% erreicht werden soll. Folgende sechs Umweltziele stehen dabei im Fokus:
1
Klimaschutz
2
Anpassung an den Klimawandel
3
Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen
4
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
5
Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
6
Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Das Grundprinzip der Taxonomie besagt, dass wirtschaftliche Aktivitäten, etwa eine Investition in eine neue Produktionsanlage, mindestens einem der sechs Umweltziele dienen müssen und keinem davon widersprechen dürfen. Zudem müssen sie internationalen Standards, zum Beispiel in Bezug auf Menschenrechte entsprechen.
Für Neubauten gilt beim Klimaschutz beispielsweise, dass der Primärenergiebedarf (PED), der die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes definiert, mindestens 10 % unter dem Schwellenwert der nationalen Anforderungen für ein Niedrigstenergiegebäude („NZEB – nearly zero energy building“) liegt.
Auch werden Vorgaben zur Herstellung von Baustoffen und dem dabei zulässigen CO2-Ausstoß gemacht, die sich an den oberen 10% der effizientesten Anlagen in der EU orientieren und die jährlich entsprechend dem Stand der Technik verschärft werden (siehe EU 2021).
Die ersten beiden Umweltziele der Taxonomie sind seit 1. Januar 2022 für 15 Branchen in Kraft getreten. Die für die jeweiligen Branchen geltenden Kriterien sind im sogenannten „EU Taxonomy Compass“ aufbereitet.
Weiterführende spannende Inhalte zur EU Taxonomie finden Sie hier.
Eine Übersicht über die aktuellen Rechtsvorschriften zu Klimaschutz und Energierecht finden Sie auf der Website des Umweltbundesamts.
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Mehr InformationenNachweise: Text: Prof. Petra von Both; Titelbild © Shutterstock.com/metamorworks.