Aufgrund vermehrter Nachfragen im Support möchten wir Sie wie folgt über die geplanten Änderungen im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ab dem 01.07.2023 informieren.
Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung
Die Bundesregierung will den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte anheben. Der sogenannte Beitragszuschlag für Kinderlose soll ab 01.07.2023 um 0,25 Prozentpunkte ebenfalls angehoben werden (siehe dazu auch im nächsten Absatz = Erziehungsaufwand). Für diese Änderung werden wir – wenn der Bundesrat dieser Änderung final zugestimmt hat und diese veröffentlicht wurde – neue Sozialversicherungswerte zum Import und auch eine Programmanpassung per Patch zur Verfügung stellen, mit denen ab dem 01.07.2023 abzurechnen ist.
Erziehungsaufwand im Beitragsrecht zur Pflegeversicherung
In Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind unter 25 Jahren entlastet – der Gesetzgeber muss aufgrund eines Beschlusses aus Karlsruhe das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform ausgestalten.
Bleibt es bei dem Inkrafttreten der Abschlagsregelung zum 01.07.2023 wird von einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2023 ausgegangen. Wird der Kindsnachweis bis zum 31.12.2023 erbracht, wird dieser rückwirkend zum 01.07.2023 berücksichtigt. Die Arbeitgeber und Zahlstellen müssen die zu viel abgeführten Beiträge, baldmöglichst, spätestens bis zum 31.12.2024 erstatten. Für den Übergangszeitraum gilt: Eine Verzinsung der Erstattung gemäß § 27 Abs.1 SGB IV entfällt bei Erstattungen bis zum 31.12.2023.
Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und digitales Verwaltungshandeln zu gewährleisten, kommt es zu einer übergreifenden Zusammenarbeit. Das Bundesministerium für Gesundheit wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder bis spätestens zum 01.07.2023 entwickeln (§ 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI-E). Wie dies aussehen soll, ist zzt. völlig unklar.
Die Arbeitnehmer und (Betriebs-)Rentner können auch gegenüber den Zahlstellen direkt den Nachweis führen. Dazu gibt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Empfehlungen, welche Nachweise der Kindereigenschaft geeignet sind.
Die geplante Beratungsfolge dieses Gesetzes ist wie folgt:
- Verabschiedung Kabinettsentwurf
- 1. Lesung im Bundestag: 20./21.04.2023
- 1. Durchgang im Bundesrat: 12.05.2023
- Anhörung im Bundestag
- 2./3. Lesung im Bundestag: 25./26.05.2023
- 2. Durchgang im Bundesrat: 16.06.2023
- Inkrafttreten: 01.07.2023
Diese Informationen beziehen sich auf den uns bekannten Stand am 08.05.2023.
Wenn es konkrete Informationen zur Umsetzung gibt, werden wir Sie per Newsletter dazu informieren. Bitte sehen Sie von weiteren Anfragen an den Support bis dahin ab. Beachten Sie auch die aktuellen Informationen aus Ihren Verbänden und in der Presse.
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