Schwerbehindertenanzeige für 2023 ist bis zum 31. März 2024 fällig 

Arbeitgeber müssen ihre Schwerbehindertenanzeige für das Jahr 2023 bis zum 31.03.2024 bei ihrer Agentur für Arbeit abgeben.

Am schnellsten geht das per elektronischem Versand der Anzeige mit der neuen kostenlosen Browserversion der Software IW-Elan und der Schnittstelle, die NEVARIS Finance Baulohn für den Upload der Daten bietet.

 

Falls eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist, ist diese bis spätestens 31.03.2024 fällig und muss an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt überwiesen werden. Bei Zahlungseingang nach dem 31.03.2024 erhebt das Integrations- bzw. Inklusionsamt einen Säumniszuschlag.

Neuerungen für das Beitragsjahr 2024

Ab dem kommenden Anzeigejahr 2024 wird es nur noch die browserbasierte Version von IW-Elan geben. Um unkompliziert auf die Browserversion umzusteigen, bietet die bisherige Version einen Datentransfer an.

Vorschau: Neue gesetzliche Regelungen für das Anzeigejahr 2024

Für Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wird ab 2024 ein erhöhter Staffelbetrag in Höhe von 720 Euro (pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat) fällig – für kleine und mittlere Unternehmen gelten Sonderregelungen: SGB IX § 160 Ausgleichsabgabe. Der neue Staffelbetrag wird erstmalig zum 31.03.2025 fällig – und kann über den Vorschau-Rechner 2024 in der Browserversion von IW-Elan 2023 angezeigt werden.

 

Die zweite Änderung betrifft die Mehrfachanrechnung: Ab dem Anzeigejahr 2024 können schwerbehinderte Menschen, die unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren oder ein Budget für Arbeit erhalten, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden: SGB IX §159 Mehrfachanrechnung.

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